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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.08.2000
Aktenzeichen: 2 WF 108/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 360
Leitsatz

Sieht das Familiengericht von der Ausführung einer durch Beweisbeschluß angeordneten Beweiserhebung ab, weil es die Beweisfrage später nicht mehr für erheblich ansieht, kann dies von der Partei nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 108/00 2 F 285/99

Karlsruhe, 18. August 2000

Familiensache

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

- Beklagter/Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte:

wegen Unterhalts

Beschluß

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - K.-D. vom 13.07.2000 (2 F 285/99), von der Erledigung seines Beweisbeschlusses vom 11.09.1998 (2 F 78/94) abzusehen, wird verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2000 im vorliegenden Verfahren wegen Trennungsunterhalts wies das Amtsgericht die Parteien darauf hin, es werde von der Ausführung seines Beweisbeschlusses hinsichtlich des Wohnwerts der Wohnung [der Klägerin] in B.-B. absehen, weil es nach Auffassung des Oberlandesgerichts [in seinem Beschluß vom 10.08.1999, 2 UF 197/98 EA] nicht auf den [tatsächlichen] Wohnwert, sondern auf einen fiktiven Wohnwert ankomme. Eine entsprechende, vom Familiengericht wohl auch für das vorliegende Verfahren für erheblich angesehene, Beweiserhebung hat das Familiengericht nicht in diesem, sondern im ebenfalls bei ihm anhängigen Verfahren der Parteien wegen nachehelichen Unterhalt der Klägerin mit Beweisbeschluß vom 11.09.1998 angeordnet.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.07.2000 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2000 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, "den Beweisbeschluß auszuführen".

Er vertritt die Auffassung, die Ausführung des Beweisbeschlusses sei erforderlich. Die Nichterhebung dieses Beweises würde nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch die durch § 286 Abs. 1 ZPO begründete Pflicht des Gerichts zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 31.07.2000 verwiesen.

II.

Die Beschwerde, die sich letztlich gegen die vom Familiengericht vorgenommene Änderung seines Beweisbeschlusses vom 11.09.1998 richtet, war als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist eine vom Gericht vorgenommene Änderung eines Beweisbeschlusses ebenso wie die Ablehnung des Antrags auf Änderung eines Beweisbeschlusses nicht selbständig anfechtbar (MünchKomm-Musielak, ZPO, Rn. 15; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Rn. 13; Stein/Jonas/Schuhmann, ZPO, 20. Aufl., Rn. 16 jeweils zu § 360 u. m. w. N.; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567, Rn. 35). Ein etwaiger Verstoß gegen § 360 ZPO kann - sofern keine Heilung nach § 295 ZPO eingetreten ist - im Einzelfall ein Rechtsmittel gegen das Urteil begründen.

2. Greifbare Gesetzwidrigkeit, die unter Umständen einen eigenen Zulassungsgrund für eine Beschwerde schaffen könnte, war im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Hierbei geht es um Ausnahmefälle, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind, weil jede gesetzliche Grundlage für sie fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd sind, insbesondere weil eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BGH, MDR 1990, 541). Um eine solch grob fehlerhafte Entscheidung handelt es sich bei der Anordnung des Amtsgerichts offensichtlich nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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